Sachen - Abfallgebühren
Die Erhebung einer Festgebühr ist ungeachtet einer fehlenden speziellen Regelung im Sächsischen Kommunalabgabengesetz grundsätzlich zulässig.
Die Personal- und Sachkosten im Zusammenhang mit Widerspruchs- und Vollstreckungsverfahren sind nur gebührenfähig, wenn sie nicht auf Dritte abgewälzt werden können.
Die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG erwirtschafteten angemessenen Gewinne wirtschaftlicher Unternehmen sind gebührenfähig. Wirtschaftliche Unternehmen im Sinne dieser Regelung sind jedoch keine Unternehmen, zu deren Betrieb die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist. Da gemäß § 3 Abs. 1 SächsABG i.V.m. § 17 Abs. 1 KrWG die Abfallentsorgung eine Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte ist. dürfen diese Unternehmen der Abfallwirtschaft keine Gewinne erwirtschaften. Dabei kommt es auch nicht auf die Rechtsform dieser Unternehmen an.
Bei Kostenüberdeckungen sind trotz Geringfügigkeit nicht unerheblich. Eine Toleranzgrenze nach oben besteht nicht.