Sachsen - Gewässereigenschaft
Nach § 3 Nr. 1 WHG ist ein oberirdisches Gewässer, das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser.
Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist für ein oberirdisches Gewässer die nicht nur gelegentliche Wasseransammlung in einem Gewässerbett kennzeichnend.
Der Maßstab für den Verlust der Gewässereigenschaft ist letztlich die Absonderung vom natürlichen Gewässerhaushalt, die sich insbesondere in der Beeinträchtigung der Gewässerfunktion zeigt.
Die Gewässereigenschaft endet, wenn der Wasserlauf vollständig in eine Abwasseranlage einbezogen wird.
Ein Gewässer kann nicht zugleich Teil einer Abwasserbeseitigungsanlage sein.