Wesentliche Novellierungen des 8. und 9. Änderungsgesetz zum Thür KAG
§ 7 Abs. 12 ThürKAG
Straßenausbaubeitragssatzungen sind künftig spätestens mit der Entscheidung über die Durchführung der Ausbaumaßnahme zu beschließen!
§ 8 Abs. 1 ThürKAG
Der bisherige Fremdenverkehrsbeitrag wird neu in Tourismusbeitrag umbenannt. Die Möglichkeiten der Erhebung dieses Beitrages werden erweitert!
Auch der Kreis der Beitragspflichtigen wird erweitert.
§ 9 Abs. 1 ThürKAG
Die Möglichkeit, die Finanzierung von kostenlosen ÖPNV-Angeboten für Kur- und Erholungsgäste über Kurbeiträge wird im Gesetz ausdrücklich neu geregelt.
§ 21 a Abs. 11 ThürKAG
Zukünftig steht es unter den dort genannten Voraussetzungen im Ermessen der Gemeinde, ob sie für Straßenasubaumaßnahmen, die vor dem 1. Januar 2006 beendet wurden, Beiträge erhebt.