Änderung des ThürKAG

Wesentliche Novellierungen des 8. und 9. Änderungsgesetz zum Thür KAG

§ 7 Abs. 12 ThürKAG

 

Straßenausbaubeitragssatzungen sind künftig spätestens mit der Entscheidung über die Durchführung der Ausbaumaßnahme zu beschließen!

 

 

§ 8 Abs. 1 ThürKAG

 

Der bisherige Fremdenverkehrsbeitrag wird neu in Tourismusbeitrag umbenannt. Die Möglichkeiten der Erhebung dieses Beitrages werden erweitert!

Auch der Kreis der Beitragspflichtigen wird erweitert.

 

 

§ 9 Abs. 1 ThürKAG

 

Die Möglichkeit, die Finanzierung von kostenlosen ÖPNV-Angeboten für Kur- und Erholungsgäste über Kurbeiträge wird im Gesetz ausdrücklich neu geregelt.

 

 

§ 21 a Abs. 11 ThürKAG

 

Zukünftig steht es unter den dort genannten Voraussetzungen im Ermessen der Gemeinde, ob sie für Straßenasubaumaßnahmen, die vor dem 1. Januar 2006 beendet wurden, Beiträge erhebt.