OVG Lüneburg Straßenreinigunsgebührenrecht

Urteil vom 30.01.2017 - LB 194/16

Urteil vom 30.01.2017 - LB 2016/16

 

Der Frontmetermaßstab ist im Straßenreinigungsgebührenrecht (StrGebR) nur rechtmäßig, wenn seine konkrete Ausgestaltung im Einzelfall gewährleistet, dass die Eigentümer aller Grundstücke, von denen die Straßenreinigung tatsächlich in Anspruch genommen wird, entprechend des Umfangs der Inanspruchnahme und des allgemeinen Gleichheitssatzes veranlagt werden.

 

In der Regel setzt eine rechtmäßige Ausgestaltung des Frontmetermaßstabs voraus, dass neben der anliegenden auch die der gereinigten Straße zugewandte Grundstücksseite berücksichtigt wird.

 

Anliegergrundstücke und Hinterliegergrundstücke sind unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich gleich zu behandeln.

 

Für die Beurteilung, ob eine geschlossene Ortslage im Sinne des StrGebR vorliegt, ist auf einen weiträumigen Rahmen örtlicher Bebauung abzustellen.

 

Der für das StrGebR maßgebliche Begriff der geschlossenen Ortslage ergibt sich aus § 4 Abs. 1 NStrG und entspricht nicht dem im § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff "der im Zusammenhang bebauten Ortsteile"!

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