Der niedersächsische Landtag hat am 01.03.2017 ein Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze abgeschlossen.
Die aus unserer Sicht wichtigsten Änderungen:
- § 3 NKAG: Auf entgeltliche Übernachtungen darf neben dem Tourismusbeitrag (Fremdenverkehrsbeitrag bisher) und dem Gästebeitrag (Kurbeitrag bisher) keine Steuer erhoben werden.
- § 5 NKAG: Der Ausgleich von Kostenüberdeckungen ist und der von Unterdeckungen soll innerhalb der auf ihre Feststellung folgenden drei Jahre erfolgen.
Das heißt, dass der Ausgleichszeitraum erst mit dem Jahr nach der Feststellung der Kostenüber- und -unterdeckungen beginnt und nicht wie bisher innerhalb der folgenden drei Jahre. Maßgeblich ist damit das Jahr der Ermittlung der Kostenüber- und -unterdeckungen.
- § 5 NKAG: Bei der Verzinsung des aufgewandten Kapitals bleiben die aus Beiträgen (insbesondere nach §6) und aus Zuschüsse Dritter ufgebrachten Kapitalanteile außer Betracht, sofern sie der öffentlichen Einrichtung zinslos zur Verfügung stehen.
- § 5 NKAG: "Verkürzt sich die Nutzungsdauer eines Anlageguts, so kann derr Restbuchwert auf die verkürzte Restnutzungsdauer verteilt werden. Entfällt die Restnutzungsdauer, so kann der Restbuchwert bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten (Satz 3) als außerordentliche Abschreibung berücksichigt werden.
Das heißt, dass diese außerordentlichen Abschreibungen, die bisher als Sonderabschreibungen nicht gebührenfähig waren, nunmehr über die Nachkalkulation ansatzfähig sind.
- § 6 b NKAG: Einführung wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen.
Die Gemeinden können somit zukünftig auswählen, ob sie Beiträge für Verkehrsanlagen wie bisher möglich nach § 6 NKAG als einmalige Beiträge (maßnahmenbezogen) oder als wiederkehrende Beiträge nach § 6 b (gebietsbezogen als jährliche Beiträge) erheben.
- § 9 NKAG: Änderung von Fremdenverkehrsbeiträge auf Tourismusbeiträge
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- Im Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: " Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Gemeinden, die nicht im Sinne des Satzes 1 staatlich anerkannt sind, jedoch für den Tourismus eine besondere Bedeutung haben, weil sich in der Gemeinde
- herausgehohene Sehenswürdigkeiten
- besondere Sport- und Freizeitangebote
befinden und die Gemeinde den Tourismus fördernde Einrichtungen selbst vorhält, selbst betreibt, mitbetreibt oder mitträgt (sonstige Tourismusgemeinden)."
Damit wird zusätzlichen Gemeinden (sonstige Tourismusgemeinden) die Möglichkeit der Erhebung von Tourismusbeiträgen (bisher Fremdenverkehrsbeiträge) eingeräumt.
- § 9 NKAG Abs. 1 Satz 3: "Zu den Kosten, die in die Kalkulation einbezogen werden können, gehören die erforderlichen Kosten, die bei eine, Dritten entstehen, weil er Aufgaben nach Satz 1 für die Gemeinden durchführt."
Damit wird neu auf die Erforderlichkeit der Kosten eines Dritten abgestellt.
- Im § 9 NKAG wird dem Absatz 6 folgender Satz 3 angefügt: "Soweit der Beitrag nach Absatz 1 für die Förderung des Tourismus erhoben wird, muss die Satzung einen Kostenanteil der Gemeinde (Anteil der Allgemeinheit) bestimmen, dessen Höhe 10 vom Hundert betragen soll; die Gemeinde kann auf ihren Kostenanteil (Halbsatz 1) diejenigen Kosten anrechnen, die sich nicht gemäß Satz 1 erhebt."
Der Anteil der Allgemeinheit wird damit für die Kosten der Tourismusförderung gestzlich auf 10 % festgesetzt. Neu ist auch die Möglichkeit der Anrechnung von unberücksichtigten Kosten der Gemeinde auf diesen Anteil.
- § 10 NKAG: Änderung von Kurbeitrag auf Gästebeitrag
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- Im Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Erhebung von Gästebeiträgen durch sonstige Tourismusgemeinden (§ 9 Abs. 1 Satz 4) in dem von ihnen bestimmten Erhebungsgeboet (Absatz 3)."
Damit wird zusätzlichen Gemeinden (sonstige Tourismusgemeinden) die Möglichkeit der Erhebung von Gästebeiträgen (bisher Kurbeiträge) eingeräumt.
- § 20 NKAG: Übergangsvorschrift
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- "Satzungsregelungen, die den §§ 5, 9, 10 dieses Gesetzes in der ab dem 1. April 2017 geltenden Fassung nicht mehr entsprechen, bleiben bis zum 31. Dezember 2017 wirksam, sofern sie nicht geändert oder aufgehoben werden."
Mit dieser Übergangsregelung gibt der Gesetzgeber den Kommunen die Möglichkeit bis 31.12.2017 ihr Satzungsrecht der neuen Gesetzeslage anzupassen.
- § 12 Niedersächsisches Abfallgesetz: Änderung Absatz 4 Satz 5
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- "WIrd eine Entsorgungsanlage vorzeitig stillgelegt, so können über § Abs. 2 Satz 4 und 6 NKAG hinaus die weiteren Abschreibungen für Aufwendungen für die Einrichtung der Anlage (Satz 1 Nr. 1), für Aufwendungen, die bei der Stilllegung der Anlage oder der Nachsorge entstehen, sowie für den Restbuchwert der Anlage auch auf den Zeitraum bis zur Entlassung der Anlage aus der Nachsorge verteilt werden."
Das heißt. dass diese außerordentlichen Abschreibungen, die bisher als Sonderabschreibungen nicht gebührenfähig waren, nunmehr ansatzfähig sind.
- § 12 Niedersächsisches Straßengesetz - dem § 52 Abs. 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
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- "Die Kosten der öffentlichen Einrichtung werden zu 75 vom Hundert durch Benutzungsgebühren gedeckt, die restlichen 25 vom Hundert der Kosten trägt der Träger der öffentlichen Einrichtung (Anteil der Allgemeinheit); im Übrigen gilt § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2, 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 bis 8 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes."
Der Anteil der Allgemeinheit wird damit bei der Straßenreinigung gestzlich auf 25 % festgesetzt (Kalkulation Straßenreinigungsgebühren).
- § 62 Niedersächsisches Straßengesetz - Übergangsbestimmungen wird folgender Absatz 2 angefügt:
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- "Satzungsregelungen, nach denen der Anteil der Allgemeinheit abweichend von § 52 Abs. 3 Satz 4 dieses Gesetzes weniger als 25 vom Hundert beträgt, bleiben bis zum 31. Dezember 2017 wirksam, sofern sie nicht geändert oder aufgehoben werden."
Mit dieser Übergangsregelung gibt der Gesetzgeber den Kommunen die Möglichkeit bis 31.12.2017 ihr Satzungsrecht der neuen Gesetzeslage anzupassen.
Diese ersten Schlussfolgerungen und Kommentare zu dieser umfassenden Änderung des NKAG und weitere Gesetze werden nach Kenntnisnahme der Beratungs- und Beschlussunterlagen und des aktualisierten Kommentars zum NKAG konkretisiert und ergänzt.
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